In der Praxis wird die Informationspflicht des Diensteanbieters nach §5 E-Commerce-Gesetz oft als "Impressum" bezeichnet, diese gilt jedoch nur für Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetzes. Der §3 ECG definiert den "Dienst der Informationsgesellschaft" als einen elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Dienst. Als Beispiele werden Vertrieb, Informationsangebote, Werbung, Suchmaschinen sowie Datenspeicherung genannt.
Wie schon in den vorhergehenden Teilen festgestellt, wird in den Gesetzestexten zur Offenlegung und Impressumpflicht auch explizit gestattet, all diese Information gemeinsam zu veröffentlichen. Allerdings muss beachtet werden, dass die Offenlegung und die Impressumpflicht für jeden, auch private Veröffentlichungen, gilt. Die Informationspflicht für Diensteanbieter gilt nur für diese, also für kommerzielle Angebote.
Die folgenden Informationen sind zu veröffentlichen:
- Name oder Firma
- geografische Anschrift
- E-Mail Adresse bzw "Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse"
- sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
- soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde
- "bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen"
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Abschließend möchte ich noch einmal auf eine wunderbare Website zum Thema Internet und Recht verweisen, nämlich www.internet4jurists.at.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Zusammenfassung keine professionelle juristische Auskunft ersetzen kann.
