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Offenlegungs-, Impressums- und Informationspflicht (2/3)

26/01/2010 by Martin Mayr
Im Teil Zwei der dreiteiligen Serie geht es um die Impressumpflicht.

Im Teil Zwei der dreiteiligen Serie geht es um die Impressumpflicht. Der erste Teil befasste sich mit der Offenlegungspflicht.

Impressumpflicht
Die in §24 Mediengesetz geregelte Impressumpflicht gilt erst seit der Novelle 2005 für "wiederkehrende elektronische Medien". Vorher traf dieser Paragraph auf diese Medien aufgrund ihrer "Unkörperlichkeit" nicht zu.

Die Impressumpflicht dient der Bekanntgabe des für ein Medium verantwortlichen Personenkreises, damit von dem Medium betroffene Anfragen oder Klagen ohne weitere Nachforschung adressieren können.

Welche Medien ein Impressum beinhalten müssen sowie dessen Inhalt ist im Gesetzestext (§24 Mediengesetz) geregelt. Die genauen Definitionen der einzelnen Medien sind im §1 Mediengesetz zu finden. Auf das "wiederkehrende elektronische Medium" möchte ich genauer eingehen.
Diese Medien stellen eine Unterkategorie der periodischen elektronischen Medien dar. Somit gilt die Impressumpflicht nicht für Rundfunk und Websites, sondern nur für E-Mail-Newsletter u.Ä. (Siehe auch Internet4Jurists)

Was muss im Impressum stehen?

In wiederkehrenden elektronischen Medien (z.B. E-Mail-Newsletter) müssen Name oder Firma, sowie Anschrift des Inhabers und Herausgebers angeführt werden.
Im Impressum dürfen auch Angaben laut §5 E-Commerce-Gesetz (Informationspflicht, nähere Informationen dazu folgen im nächsten und letzten Teil der Serie) stehen, weshalb in der Praxis die Veröffentlichungspflichten gerne vermischt und verwechselt werden.

Bitte beachten Sie auch, dass diese Zusammenfassung keine professionelle juristische Auskunft ersetzen kann.

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