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Offenlegungs-, Impressums- und Informationspflicht (1/3)

19/01/2010 by Martin Mayr
Was genau ist das inzwischen weit verbreitete "Impressum" und welche weiteren Pflichten hat der Betreiber einer Website? Der gesetzliche Hintergrund wird hier zusammengefasst.

Rund um das "Impressum" herrscht insbesondere im Web einige Unklarheit. Tatsächlich existieren drei Pflichten die in der Praxis oft vermischt werden. Diese sind die Offenlegungspflicht, die Impressumpflicht und die Informationspflicht. Ich habe mich mit dem Thema näher beschäftigt und fasse meine Erkenntnisse hier in Form einer dreiteiligen Serie zusammen. Eine leicht verständliche und umfassende Quelle zum Themenbereich Internet und Recht in Österreich ist www.internet4jurists.at von Franz Schmidbauer. Alle Gesetzestexte können übrigens online im Rechtsinformationssystem des Bundeskenzleramts abgefragt werden.

Offenlegungspflicht
Die Offenlegungspflicht dient der Transparenz. Ein Medienkonsument soll leichten Zugang zu Hintergrundinformationen über das Medium bis hinunter zu Beteiligungsverhältnissen, wenn es sich um eine Firma/Gesellschaft handelt, haben. Dies wird im §25 Mediengesetz geregelt und gilt für periodische Medien.
Dies betrifft auch sogenannte periodische elektronische Medien. Hierbei handelt es sich u.a. um Rundfunkprogramme, Websites und Newsletter. Dies ist im §1 Mediengesetz definiert.

Die Offenlegung hat bei periodischen Medienwerken einmal jährlich in der ersten Nummer zu erfolgen. Für Websites ist dem §25 (1) Mediengesetz zu entnehmen:"Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen."
Die Bedeutung von "ständig leicht und unmittelbar auffindbar" ist allerdings nicht näher definiert, in Österreich gibt es dazu auch keine Urteile. Es existiert ein Urteil des OLG München vom 11.09.2003 (29 U 2681/03), wonach derartige Information mit höchstens zwei Mausklicks auffindbar sein soll.

Die Angaben zur Offenlegung dürfen außerdem gemeinsam mit Angaben zu §5 E-Commerce-Gesetz (Informationspflicht) zur Verfügung gestellt werden.

Was muss offengelegt werden?
Was offengelegt werden muss, ist im §25 (2) Mediengesetz geregelt:

  • Der/Die Medieninhaber mit:
    • Name oder Firma mit Unternehmensgegenstand
    • Wohnort, Sitz oder Niederlassung
    • Art und Höhe der Beteiligung
  • Ist der/die Medieninhaber eine Gesellschaft oder Verein:
    • Geschäftsführer
    • Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats
    • Gesellschafter mit Einlage größer 25 vH (von Hundert)
    • mittelbare Beteiligungen wenn diese 50 vH übersteigen

Wenn ein Medieninhaber wiederum eine Gesellschaft ist, sind die Gesellschafter dieser Gesellschaft genauso zu behandeln, also Offenzulegen.

Nach §25 (5) Mediengesetz gilt dies in abgeschwächter Form für Websites mit Inhalt, der nicht geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen:

  • Name oder Firma (optional mit Unternehmensgegenstand)
  • Wohnort oder Sitz des Medieninhabers

In diesem Fall entfallen auch die folgenden Zusatzpflichten.

Wenn ein Medieninhaber ein weiteres Medium oder einen Medienanbieter besitzt, so ist dessen Firma, Betriebsgegenstand und Sitz anzugeben. (§25 (3) Mediengesetz)

Weiters ist eine Erklärung über die "Blattlinie" (eine schriftlich fixierte allgemeine Ausrichtung, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Blattlinie) des Mediums abzugeben, wenn es sich um ein periodisches Medium handelt. (§25 (4) Mediengesetz)

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung keine professionelle juristische Auskunft ersetzen kann. In den folgenden Teilen werde ich mich mit den Themen "Impressumpflicht" und "Informationspflicht" näher auseinandersetzen.

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